Was hat der Tiroler Landtag im Mai beschlossen?

Wesentliche Beschlüsse im Mai-Landtag 2022:

•    Regierungsvorlage Änderung Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz
•    Antrag betreffend Information der Gemeinden bei wesentlichen Ereignissen
•    Antrag betreffend Bodenaushubdeponien regeln
•    Antrag betreffend Vereinfachungen in den Wahlordnungen
•    Dringlichkeitsantrag betreffend Volkswohnungswesen

 

Regierungsvorlage Änderung Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz

Einstimmig wurde heute die Novelle des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes im Tiroler Landtag mit einer Ausnahme beschlossen. „Durch diese Novelle stehen jetzt jährlich weitere 18,25 Millionen Euro für das Betreuungspersonal zur Verfügung. Für das Jahr 2022 sind das insgesamt 102,65 Millionen Euro. Das bedeutet eine Vervierfachung der eingesetzten Finanzmittel seit 2008. Man kann daher zurecht sagen, der Landesregierung ist hier ein großer Wurf für die Elementarpädagogik in Tirol gelungen. Dies zeigt auch die hohe Zustimmung im Tiroler Landtag. Diese Initiative bringt die Kinderbetreuung in Tirol einen Riesenschritt voran, sie ist ein echter Meilenstein und liefert einen positiven Schub in jenen Bereichen, wo noch Schwachstellen sind“, bewertet der Familiensprecher der Tiroler Volkspartei, LAbg. Florian Riedl, die Kinderbetreuungs-Novelle.

„Schon in den letzten Jahren wurde die Kinderbetreuung unter der Federführung der zuständigen Landesrätin Beate Palfrader massiv ausgebaut. Mit aktuell 301 Kinderkrippen in Tirol hat sich die Zahl der Einrichtungen seit dem Jahr 2010/2011 beinahe verdoppelt. Zudem konnten weitere 44 Horte eröffnet werden. Auch die Anzahl der Kindergärten in Tirol wurde wesentlich erhöht. Es kamen in den letzten 11 Jahren 37 Einrichtungen hinzu, derzeit gibt es aktuell 484 Kindergärten in unserem Bundesland. Fast alle Tiroler Kindergrippen, nämlich 94%, verfügen zudem über einen eigenen Mittagstisch“, lässt LAbg. Riedl die Landes-Leistungen der letzten Jahre Revue passieren, der LRin Beate Palfrader für ihr langjähriges Engagement um die Elementarpädagogik dankt.

„Zukünftig wird die zweite Kindergartengruppe mit zusätzlichen 4.000 Euro und die dritte Gruppe mit zusätzlichen 2.000 Euro gefördert. Die elementaren Bildungseinrichtungen erhalten eine neu eingeführte Förderung für die Leitertätigkeit. Für die erste Gruppe in der Höhe von 2.339 Euro und für jede weitere Gruppe in der Höhe von 668 Euro. Weiters wird die Ferienförderung auch auf neue Beine gestellt. Pro Betreuungsstunden und Gruppe werden zukünftig 30 Euro vergütet. Die Ferienbetreuung wird somit gerecht nach den konkreten Öffnungszeiten gefördert. Diese Verbesserung kommt besonders den berufstätigen Eltern zu Gute, die nicht über die ganzen Ferienwochen Urlaub nehmen können. Die verbesserten Fördersätze bedeuten beispielsweise für einen viergruppigen Kindergarten mit einer Ferienöffnung von 800 Stunden bis zu 58.000 Euro mehr an Förderung pro Jahr“, informiert LAbg. Florian Riedl, über die weiteren wichtigsten Eckpunkte des neuen Tiroler Kinderbetreuungsgesetzes.

„Der von Volkspartei und Grünen eingebrachte Zusatzantrag, im Rahmen einer Landes-Enquete die juristischen Fragen für einen Rechtsanspruch in der Kinderbetreuung zu klären, wurde einstimmig angenommen“, zeigt sich Riedl zufrieden. Den SPÖ-Zusatzantrag, der keine Mehrheit fand, bezeichnete Riedl als vollkommen unseriös, dieser Antrag sei anscheinend der bevorstehenden Landtagswahl geschuldet. Auch die SPÖ-regierten Bundesländer Wien, Burgenland und Kärnten haben diesen geforderten Rechtsanspruch nicht verankert.

 

Antrag betreffend Information der Gemeinden bei wesentlichen Ereignissen

Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass bei wesentlichen Ereignissen, deren Bewältigung nicht ausschließlich in die Zuständigkeit der Gemeindeeinsatzleitung fällt, der Informationsfluss an die Gemeinden mangelhaft ist.

Da die BürgermeisterInnen in solchen Anlassfällen als erste/r Ansprechpartnerin herangezogen werden und in der Folge auch oft Maßnahmen notwendig sind, die in die Kompetenz der Gemeinde fallen, ist es angemessen, die BürgermeisterInnen in die Informationskette der Einsatzkräfte einzubeziehen. So könnte beispielsweise über die Leitstelle Tirol im Wege eines SMS oder dergleichen an die BürgermeisterInnen sichergestellt werden, dass diese zeitnah, zweckmäßig und unbürokratisch über solche wesentlichen Ereignisse auf dem jeweiligen Gemeindegebiet informiert werden.

 

Antrag betreffend Bodenaushubdeponien regeln

Der Verfassungsgerichtshof hat auf Antrag der Bundesregierung oder einer Landesregierung festzustellen, ob ein beabsichtigter Akt der Gesetzgebung oder der Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder fällt.

Nach der Ansicht der Abteilung Verfassungsdienst im Amt der Tiroler Landesregierung sprechen gute Gründe dafür, die Möglichkeit der Steuerung der Errichtung von Abfallbehandlungsanlagen (wie zum Beispiel Bodenaushubdeponien) über eine einschlägige Sonderflächenbindung im Tiroler Raumordnungsgesetz mangels einer diesbezüglichen Kompetenz des Landesgesetzgebers zu verneinen.

Der Verfassungsdienst im Bundeskanzleramt hingegen kann der Argumentation des Verfassungsdienstes im Amt der Tiroler Landesregierung nicht folgen. Dieser stellt in einem Bericht fest, dass aus § 38 Abs 2 AWG oder einer anderen Bestimmung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 nicht abgeleitet werden kann, dass der Bund im Hinblick auf die Fachplanung für nicht-gefährliche Abfälle von seiner in Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG (oder § 38 Abs 1 AWG) dahin gedeutet werden, dass er dem Bund in Abweichung von Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG eine Fachplanungskompetenz einräume. Fragen der Berücksichtigung oder Torpedierung einer diesbezüglichen Fachplanungskompetenz des Bundes durch den Landesgesetzgeber können sich daher nach Ansicht des Verfassungsdienstes im Bundeskanzleramt nicht stellen. Vielmehr ist die Fachplanungskompetenz der Länder betreffend nicht-gefährliche Abfälle unverändert aufrecht.

„In Anbetracht des Wildwuchses an Bodenaushubdeponien und der mangelnden Mitsprache der Gemeinden wäre eine Regelung mittels einer Sonderflächenwidmung, eines Raumordnungsprogrammes oder ähnliches für Deponien wichtig. Darüber hinaus gibt es geeignetere und weniger geeignetere Flächen für Deponien. Es gibt bereits zahlreiche positive Beispiele, wo Deponien beispielsweise zugleich auch als Lärmschutz für die Autobahn dienen.

Aber auch negative Beispiele wo Deponien mitten im Ortsgebiet bewilligt wurden und die Bevölkerung im Wohngebiet mit Verkehr, Lärm und Staub belastet wurde. Für eine Regelung braucht es aber zuerst eine Kompetenzfeststellung des Verfassungsgerichtshofes, um im Falle einer Fachplanungskompetenz des Landes entsprechende gesetzliche Voraussetzungen schaffen zu können,“ erklärt VP-Umwelt- und Naturschutzsprecher Martin Mayerl.

 

Antrag betreffend Vereinfachungen in den Wahlordnungen

Nach der derzeit gültigen Bestimmung des § 44 Abs. 1 lit. b TGWO 1994 sind Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates dann zurückzuweisen, wenn diese unter anderem keine Kurzbezeichnung enthalten. Es handelt sich dabei um einen nicht behebbaren Mangel. Diese Bestimmung in der Tiroler Gemeindewahlordnung, eingeführt durch LGBI. Nr. 68/2020, hat bei der letzten Gemeinderatswahl 2022 zumindest bei einer wahlwerbenden Gruppe zur Zurückweisung des Wahlvorschlages geführt und bei anderen für erhebliche Irritationen gesorgt.

VP-Gemeindesprecher Alois Margreiter: Ziel der geltenden Bestimmung ist es, blinden und schwer sehbehinderten Personen Erleichterungen bei der Stimmabgabe zukommen zu lassen. In Erfüllung des Zwecks der verpflichtenden Kurzbezeichnung wäre es auch ausreichend, die Führung einer Kurzbezeichnung auch als behebbaren Mangel - allenfalls binnen einer näher zu bestimmenden Frist - zu gestalten, um den Wahlvorschlag nicht von vornherein zurückweisen zu müssen.

Gemäß § 54a TGWO 1994 haben Wählerinnen bei der Briefwahl unter anderem auf der Wahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass sie die (den) amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt haben. Dieses Feld ist beispielsweise für blinde und sehbehinderte Personen schwer auf der amtlichen Wahlkarte auszumachen. So ist es etwa bei der letzten Gemeinderatswahl des Öfteren dazu gekommen, dass Wählerinnen ihre eidesstattliche Erklärung nicht in dem dafür vorgesehenen Feld, sondern in jenem der von der Gemeinde auszufüllenden Feld mittels Unterschrift abgegeben haben. Folge dieses Versehens war die Ungültigkeit der abgegebenen Stimme.

Durch eine Änderung des Designs der Wahlkarten, die insbesondere das Feld betreffend die Abgabe der eidesstattlichen Erklärung besser und deutlicher hervorheben und eindeutiger von dem von der Gemeinde auszufüllenden Feld abgrenzen, könnte in Hinkunft eine große Anzahl an ungültigen Stimmen vermieden werden. Dies kommt im Speziellen auch jenen blinden und schwer sehbehinderten Personen zugute, für die die verpflichtende Kurzbezeichnung eingeführt wurde.

Sowohl das Thema der Kurzbezeichnung als auch das der Abgabe der eidesstattlichen Erklärung sind der Tiroler Landtagswahlordnung 2017 und der Innsbrucker Wahlordnung 2011 ebenso immanent, weshalb auch hier ein entsprechender Änderungsbedarf besteht.

Darüber hinaus sollen gegebenenfalls weitere im Zuge der vergangenen Gemeinderatswahlen aufgekommene Problemstellungen in eine allfällige Novelle einfließen.“

 

Dringlichkeitsantrag betreffend Volkswohnungswesen

Der Umstand, dass das sog. „Volkswohnungswesen“ gemäß Art 11 Abs. 1 Z 3 B-VG Bundeskompetenz in Gesetzgebung und Landessache in Vollziehung ist, ist nicht mehr zeitgemäß. Darunter fallen u.a. auch Abgaben, welche ausschließlich darauf abzielen, Wohnungen zur Vermietung zu bringen. Auch im Bereich des Grundverkehrs verhindert diese Kompetenzverteilung einige wirksame Maßnahmen der Länder, so z.B. die Aufnahme der Gemeinden ins sog. „Interessentenmodell“. Die Verländerung des sog. Volkswohnungswesens wäre eine ideale Abrundung der Kompetenzverteilung im Bereich Wohnen als Ergänzung zu den Kompetenzen des Landes im Grundverkehr und der Raumordnung. Eine Streichung des Art 11 Abs. 1 Z 3 würde dazu führen, dass das Volkswohnungswesen in die Residualkompetenz des Landes fallen würde (Art 15 B-VG),“ erklärt VP-Wohnsprecher Dominik Mainusch.